Nachteilsausgleich gemäß § 11 RSPO
Nachteilsausgleiche dienen dazu, Studierende, die einer besonderen Belastung ausgesetzt sind, eine gleichberechtigte Teilhabe am Studium zu ermöglichen. Studierende mit besonderen Herausforderungen können an ihre persönliche Situation angepasste Studien- und Prüfungsbedingungen beantragen. Erst die offizielle Genehmigung schafft für alle Beteiligten (Dozentinnen und Dozenten sowie Studentinnen und Studenten) Rechtssicherheit.
Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen?
Gemäß § 11 Rahmenstudien- und -prüfungsordnung gehören hierzu Studierende, "...die durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft machen, dass sie oder er wegen Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX oder wegen länger andauernder oder ständiger gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage ist, eine Leistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der vorgesehenen Zeit abzulegen."
Wie läuft das Antragsprozedere?
Der Antrag auf Nachteilsausgleich wird beim Prüfungsausschuss des Kernfachs gestellt und im zuständigen Prüfungsbüro eingereicht. Hier finden Sie einen Musterantrag, den Sie gerne verwenden. Darüber hinaus ist mittels eines aktuellen ärztlichen Attests/Gutachtens glaubhaft zu machen, welche Folgen die Behinderung bzw. die Beeinträchtigung für das Studium und/oder für die Prüfungen haben. Darüber hinaus sollten Sie sich durch eine Beratung und ein entsprechendes auf die eigenen Bedürfnisse abgestimmtes Empfehlungsschreiben über die Beratungsstelle für Studierende mit Behinderungen und mit chronischen Erkrankungen an der Freien Universität Berlin einholen und dem Antrag beilegen.
Kurz zusammengefasst: Was benötige ich alles?:- Antrag des Studierenden
- Ärztliches Attest/Gutachten
- Empfehlungsschreiben der Beratungsstelle
Abschließendes
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses prüft den Antrag sehr ausführlich und legt den/die Nachteilsausgleich/e entsprechend fest. Über die Entscheidung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.