Häufig gestellte Fragen und die dazu passenden Antworten finden Sie hier nachfolgend.
Sollte Ihnen auffallen, dass eine weitere wichtige Frage hier noch nicht aufgeführt ist, zögern Sie nicht und schreiben Sie die für Ihren Studiengang zuständige Sachbearbeitung an.
Interessantes: Handbuch des Prüfungsbüros des Fachbereichs Politik- und Sozialwissenschaften
Das Studium beginnt
Die Studien- und Prüfungsordnungen der am Fachbereich Politik- und Sozialwissenschaften sowie der Zentralinstitute sind auf der jeweiligen Studiengangseite hinterlegt.
Einstufungen werden grundsätzlich und ausschließlich durch die Prüfungsausschüsse des jeweiligen Fachs vorgenommen. Diverse Informationen, notwendige Formulare entnehmen Sie bitte den jeweiligen Studiengangseiten und der entsprechenden Rubrik bzw. schauen auf die Institutsseiten.
Das Prüfungsbüro nimmt keine Einstufungen vor.
Den Einstufungs- und Anerkennungsbescheid reichen Sie zur endgültigen Immatrikulation unverzüglich bei der Studierendenverwaltung ein.
Allgemeines, Bescheinigungen, Bestätigungen
Um ein Transcript of Records zu erhalten, gilt zu beachten bzw. vorab zu prüfen, ob alle Leistungen in Campus Management abgebildet sind oder ob eventuelle Leistungen separat auf Anerkennungsbescheiden, Ordnungswechselbescheiden oder gar Modulscheinen geführt sind.
Sind alle Leistungen in Campus Management, so beantragen Sie per E-Mail oder innerhalb der jeweiligen Sprechstunden unter Angabe Ihrer Daten bei Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin einen Ausdruck des Transcript of Records aus Campus Management.
Sollten nicht alle in Campus Management sein, so verfahren Sie bitte nach dem im Leitfaden" Transcript of Records" (pdf) beschriebenen Weg und erstellen sich anhand der Online auf den Seiten des jeweiligen Studiengangs zu findenden Vorlagen ein eigenes Transcipr of Records.
Unter Angabe Ihrer Daten beantragen Sie die Ausstellung des Transcripts of Records bei der für Sie zuständigen Sachbearbeiterin. Der E-Mail fügen Sie neben dem Transcript of Records (unbedingt als WORD-Datei) sämtliche Leistungsnachweise bei, welche sich eben nicht in Campus Management befinden, an.
Um die sogenannte 2/3 Bescheinigung zu beantragen, halten Sie sich bitte an den Leitfaden "Zweidrittelbescheinigung" (pdf). Die Beantragung erfolgt in der Regel per E-Mail bei der für Sie jeweils zuständigen Sachbearbeiterin im Prüfungsbüro.
Vor der Beantragung überprüfen Sie bitte zunächst die Einträge in Campus Management, ob alle Bewertungen eingetragen wurden. Berücksichtigung finden nur vollständig abgeschlossene Module.
Prüfen Sie in der Zulassungsordnung für den Masterstudiengang, für den Sie sich bewerben wollen, ob Sie ein Transcript of Records benötigen und fordern Sie es bitte nur an, wenn es verlangt wird.
Das Formblatt 5 ist von einem zuständigen hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte zu unterzeichnen oder von dem/der BAföG-Beauftragen des jeweiligen Instituts, daher wenden Sie sich bitte an eine/n Professor/in des Instituts, an dem Ihr Kernfach angesiedelt ist oder an den/die BAföG-Beauftrage/n.
Magister/Magistra – Studienschwerpunktzuordnung 51%
Wenn Sie die Magisterstudiengänge Ethnologie, Publizistik- und Kommunikationswissenschaft oder Informationswissenschaft im 1. Hauptfach studiert und sich beim Senat für den Quereinstieg als Lehrer*in beworben haben, stellen wir als Prüfungsbüro Ihres 1. Hauptfachs den vom Senat gewünschten Nachweis über die Studienschwerpunktzuordnung aus.
Diese vom Senat gewünschte Zuordnung ist ein neues und leider auch ein aufwändiges Verfahren, das die Mitarbeit aller an Ihren Magisterfächern beteiligten Institute bezüglich der fachlichen Zuordnung benötigt.
Nachfolgend finden Sie das Verfahren erläutert:
Erstellen Sie eine Auflistung der besuchten Lehrveranstaltungen (belegt durch die Studienbuchseiten) pro Magister-Studienfach, senden diese an die Studienfachberatungen in den entsprechenden Instituten und bitten um Einstufung der studiengangsspezifischen Lehrveranstaltungen in eine oder mehrere der vom Senat gewünschten Studienschwerpunkte.
Für die Endbescheinigung wird die Anzahl der SWS pro zugeordneter Studienfachrichtung bzw. Studienschwerpunkt benötigt.
Anschließend stellen Sie den Antrag auf Ausstellung einer Studienschwerpunktzuordnung und senden diesen - zusammen mit den Einstufungen der Studienfachberater*innen sowie den Kopien Ihrer Studienbuchseiten – an das für Magisterstudiengänge im Fachbereich Politik- und Sozialwissenschaften verantwortliche Prüfungsbüro (magister@polsoz.fu-berlin.de). Nach erfolgter Erstellung des Dokumentes erhalten Sie per E-Mail Bescheid, wann das Dokument abgeholt werden kann.
Anerkennungen werden ausschließlich durch die Prüfungsausschüsse des jeweiligen Fachs vorgenommen bzw. bei Erasmusleistungen zuvor der*die jeweilige Erasmusbeauftragte des entsprechenden Instituts.
Diverse Informationen sowie notwendige Formulare entnehmen Sie bitte den jeweiligen Studiengangseiten und der entsprechenden Rubrik bzw. schauen auf die Institutsseiten.
Das Prüfungsbüro nimmt keine Anerkennungen vor.
Campus Management
Hier wenden Sie sich bitte an die Kolleginnen im Studienbüro des Fachbereichs Politik- und Sozialwissenschaften.
Akute Erkrankung-Nachteilsausgleich-Rücktritt
Wenn Sie plötzlich erkrankt sind und aufgrund dessen nicht die anstehende Modulprüfungsleistung antreten können (Klausurtermin, Halten des Referats etc), dann ist unverzüglich und rechtzeitig vor Beginn der Modulprüfungsleistung eine ärztliche Bescheinigung beim Lehrenden vorzugsweise im Sekretariat des entsprechenden Arbeitsbereichs vorzulegen. Somit ist sichergestellt, dass alle Beteiligten informiert sind und die Dokumentation erfolgt.
Gute Besserung und im Anschluss viel Erfolg für Ihre Modulprüfungsleistung.
Bei Hausarbeiten und ähnlichen schriftlichen außerhalb der Uni anzufertigenden Prüfungsleistungen gestaltet sich das Verfahren anders als bei Klausuren, da die Prüfungsleistung mit der Ausgabe des Themas und der entsprechenden Vereinbarung angetreten wird. Ein Rücktritt von der Prüfungsleistung ist nur aus triftigem Grund möglich, beispielsweise aufgrund einer akuten Erkrankung, die durch ein ärztliches Attest nachzuweisen ist. Alternativ kann eine Hemmung der Bearbeitungsfrist (umgangssprachlich: Verlängerung) beim Lehrenden angefragt werden, um eine kurzfristige akute Erkrankung zu berücksichtigen.
Es ist unbedingt zu beachten, dass während des Zeitraums der Hemmung keine inhaltliche Arbeit an der Hausarbeit erfolgen darf. Jegliche Bearbeitung in dieser Zeit stellt eine Täuschung dar und ist im Sinne der Chancengleichheit und Gleichbehandlung unzulässig.
Rechtsgrundlagen § 19 RSPO
Hemmung (umgangssprachlich Verlängerung):
War eine Studentin oder ein Student wegen einer akuten vorübergehenden Erkrankung an der fristgerechten Bearbeitung ihrer/seiner Bachelor-/Master- Diplomarbeit gehindert, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag die Bearbeitungsfrist um den Zeitraum der nachgewiesenen Prüfungsunfähigkeit verlängern. Der Grund für die Prüfungsunfähigkeit ist dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und durch Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft zu machen. Ein ärztliches Attest ist eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, warum die Studentin oder der Student studier- und prüfungsunfähig ist. Hierzu genügt weder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch der schlichte Hinweis der Ärztin oder des Arztes, dass der Prüfling prüfungsunfähig sei.
Vielmehr muss Inhalt des ärztlichen Attestes die Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung/Symptome und die Angabe der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf das Leistungsvermögen in der Prüfung sein.
Über die Prüfungsunfähigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss.
Der Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit mit inkludiertem das ärztliche Attest im Original können per Post an das Prüfungsbüro geschickt oder in den Briefkasten des Prüfungsbüros eingeworfen werden. Sie werden per E-Mail über den neuen Abgabetermin für Ihre Bachelor-/Masterarbeit informiert.
Nachteilsausgleiche sollen sicherstellen, dass Studierende mit besonderen Belastungen gleichberechtigt am Studium teilnehmen können. Sie haben die Möglichkeit, individuell angepasste Studien- und Prüfungsbedingungen zu beantragen, die ihre spezifische Situation berücksichtigen. Erst durch die offizielle Genehmigung wird für alle Beteiligten – sowohl Studierende als auch Lehrende – eine verlässliche und rechtssichere Grundlage geschaffen.
Bei der Prüfung von Anträgen auf Nachteilsausgleich ist es von zentraler Bedeutung, die Grundsätze der Chancengleichheit und Gleichberechtigung sowie die geltenden rechtlichen Vorgaben und einschlägige Rechtsprechung zu wahren und angemessen zu berücksichtigen. Ziel ist es, individuelle Beeinträchtigungen angemessen auszugleichen, ohne dabei den mit der Prüfung verfolgten Zweck zu beeinträchtigen. Ein Nachteilsausgleich darf weder zu einer Überkompensation noch zu einer Bevorteilung führen, sondern soll sicherstellen, dass alle Prüfungsteilnehmenden unter fairen und vergleichbaren Bedingungen ihre tatsächlichen fachlichen Leistungen erbringen können.
Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen?
Gemäß § 11 Rahmenstudien- und -prüfungsordnung gehören hierzu Studierende, "...die durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft machen, dass sie oder er wegen Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX oder wegen länger andauernder oder ständiger gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage ist, eine Leistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der vorgesehenen Zeit abzulegen."
Wann muss ich spätenstens einen Antrag stellen?
Ein Antrag ist unbedingt so früh wie möglich zu stellen (bspw. mit Beginn des Studium oder eine Semesters), spätestens jedoch acht Wochen vor der Prüfung. Es kann nicht gewährleistet werden, dass kurzfristig eingereichte Anträge noch rechtzeitig berücksichtigt werden können.
Wie läuft das Antragsprozedere?
Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist beim Prüfungsausschuss des Kernfachs zu stellen und im zuständigen Prüfungsbüro einzureichen. Ein Musterantrag steht hierfür zur Verfügung.
Zudem ist durch ein aktuelles ärztliches Attest/Gutachten nachvollziehbar darzulegen, welche Auswirkungen die bestehende Behinderung oder Beeinträchtigung auf das Studium und/oder die Prüfungen hat. Ein solches ärztliches Attest/Gutachten soll u.a. mind. folgendes beinhalten:
- Erläuterung der individuellen Symptome und ihre spezifischen Auswirkungen, bezogen u.a. auf Konzentration, Zeitmanagement und Stressbewältigung
- Konkrete Auswirkungen auf das Studium (z. B. Probleme mit der Bearbeitung von Prüfungen unter Zeitdruck, Schwierigkeiten bei der Strukturierung von Lerninhalten).
Darüber hinaus wird empfohlen, eine Beratung bei der Beratungsstelle für Studierende mit Behinderungen und mit chronischen Erkrankungen an der Freien Universität Berlin in Anspruch zu nehmen. Ein auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmtes Empfehlungsschreiben dieser Beratungsstelle kann gern ergänzend dem Antrag beigefügt werden.
Kurz zusammengefasst: Was benötige ich alles?:- Antrag des Studierenden (Musterantrag)*
- detailliertes Ärztliches Attest/Gutachten*
- ggf. Empfehlungsschreiben der Beratungsstelle, dies ist kein verpflichtendes Dokument!
Abschließendes
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses prüft den Antrag sehr ausführlich und legt den/die Nachteilausgleich/e entsprechend fest. Über die Entscheidung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid per E-Mail (Kommunikation erfolgt ausschließlich über Ihre FU-E-Mailadresse).
*Pflicht
Abschlussphase
Mit der Exmatrikulation (Beendigung der Mitgliedschaft an der Freien Universität Berlin) erlischt der FU-Account. Damit einhergehend auch die Zugangsmöglichkeit zu Campus Managment. Die Lehrenden können natürlich weiterhin Eintragungen (Noten und Teilnahmen) vornehmen und auch das Sudien- und Prüfungsbüro hat weiterhin umfassenden Einblick in das Noten- und Punktekonto.
Interessantes und grundsätzlich wissenswertes zum Thema FU-Accounts können Sie den FAQ-Seiten des Benutzerservice der Zedat entnehmen:
Die Immatrikulation ist notwendig, wenn Sie im kommenden Semester eine Lehrveranstaltung belegen müssen, um ein Modul abzuschließen. Für das Anmelden, Schreiben oder Einreichen der Arbeit ist die aktuelle Immatrikulation nicht erforderlich, sondern der Nachweis, dass Sie zuletzt an der FU immatrikuliert waren.
Ihre Dozent/innen können auch nach der Exmatrikulation weiterhin die Noten für Lehrveranstaltungen aus den vergangenen Semestern in Campus Management eintragen. Natürlich hat das Prüfungsbüro auch nach Ihrer Exmatrikulation weiterhin Zugang zu Campus Management.
Das Präsidium hat am 13.12.2022 beschlossen, die Verwaltungspraxis zur Verwendung von selbstgewählten Namen von trans*, inter* und nichtbinären* (TIN*) Studierenden der Freien Universität dahingehend zu konkretisieren, dass die Verwendung von nun an auch auf Abschlussdokumenten ermöglicht wird.
Nachdem Sie erfolgreich Ihren selbstgewählten Namen (im Self-Service der Studierendenverwaltung oder ggf. bereits bei der Immatrikulation) erfasst haben und nun Ihren Studienabschluss beantragen möchten, können Sie sich entscheiden, Ihren selbstgewählten Namen oder Ihren amtlichen Namen auf den Abschlussdokumenten zu verwenden.
Wenn Sie Ihren selbstgewählten Namen auf den Abschlussdokumenten verwenden möchten, dann reichen Sie bitte zusammen mit der Beantragung des Studienabschlusses diesen Antrag bei Ihrer zuständigen Sachbearbeitung eintsprechend Ihrem Studiengang ein.
Alle weiteren zum Thema wichtigen und zu beachtenden Hinweise finden zu zusätzlich unter nachstehendem Link:https://www.fu-berlin.de/studium/studieren/studienorganisation/daten/Abschlussdokumente.html
Wenn Sie vorhaben, sich für einen an den Bachelorstudiengang anschließenden Masterstudiengang an der Freien Universität Berlin (FU) zu bewerben, beachten Sie hierbei bitte stets, dass eine Bewerbung auch erfolgreich sein kann und dies die Exmatrikulation aus dem Bachelorstudiengang zur Folge hat.
Als Beispiel:
Sie bewerben sich im SoSe für einen Masterstudiengang an der FU, erhalten eine Zulassung und immatrikulieren sich zum WiSe für diesen Masterstudiengang. Dies bedeutet, dass Sie zum WiSe automatisch im Bachelor exmatrikuliert werden. Nach erfolgter Exmatrikulation ist es NICHT MEHR MÖGLICH, Studienleistungen/Veranstaltungen im Bachelorsstudium zu buchen und zu absolvieren. Damit wäre ein erfolgreicher Bachelorabschluss nicht mehr möglich.
Das bedeutet für Sie:
ALLE für Ihren Bachelorabschluss erforderlichen Studienleistungen (erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen) müssen Sie VOR der Exmatrikulation im Bachelorstudiengang belegt haben. Denn: Im ersten Mastersemester ist ein Belegen von erforderlichen Bachelor-Lehrveranstaltungen für den Bachelor nicht zulässig. Lediglich das Warten auf Bewertungen oder die Abgabe von bspw. Hausarbeiten (sofern eine verlängerte Abgabe zugesprochen wurde) und das Schreiben der Bachelorarbeit kann im ersten Mastersemester erfolgen.
Bitte beachten Sie die Hinweise auf den jeweiligen Studiengangseiten. Es gibt individuelle Anmeldezeiten bzw. feste Anmeldetermine. Auch diese entnehmen Sie bitte den jeweiligen Studiengangseiten.
Zur Anmeldung selbst bringen Sie immer den ausgefüllten Anmeldebogen mit, einen aktuellen Ausdruck Ihres Noten- und Punktekontos, evtl. Anerkennungsbescheide, Modulscheine (diese immer im Original und Kopie), Immatrikulationsbescheinigung sowie das Themenblatt für die Bachelor-/Masterarbeit. Bitte beachten Sie hierbei, dass diese zum Teil bereits genehmigt vom Prüfungsausschuss mitgebracht werden müssen.( Welchen Studiengang diese genau betrifft entnehmen SIe bitte der Studiengangseite Ihres Studiengangs)
Beglaubigung, Apostille, Legalisation
Das Prüfungsbüro stellt maximal drei Beglaubigungen Ihrer Abschlussdokumente (Urkunde, Zeugnis, Diploma Supplement) aus.
Die Beglaubigung ist unter Vorlage der Originalen Dokumente und maximal drei Kopien bei der für den Studiengang zuständigen Sachbearbeiterin zu beantragen.
Hierfür ist mit einer Bearbeitungszeit von bis zu zwei Wochen zu rechnen. Sobald die Beglaubigungen während der Sprechzeiten abholbereit sind, werden Sie separat informiert.
Wenn Sie Ihre Abschlussdokumente (hier ausschließlich des Fachbereichs Politik- und Sozialwissenschaften) im Ausland verwenden wollen, benötigen Sie in der Regel entweder eine Apostille oder eine Legalisation. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Sie im Ausland arbeiten möchten oder heiraten oder ein Kind adoptieren.
Es gibt zwei Beglaubigungsformen im internationalen Urkundenverkehr - die Apostille und die Legalisation. In beiden Fällen benötigen Sie zunächst eine VORBEGLAUBIGUNG. Diese kann im Dekanat des Fachbereichs PolSoz vorgenommen werden (vorherige Terminvereinbarung erforderlich; nähere Informationen erhalten Sie hier).
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Die einfachere Form heißt „Apostille“. Die Apostille bestätigt die Echtheit der Unterschrift auf dem jeweiligen Dokument, die Eigenschaft, in welcher der/die Unterzeichner/in gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist. Die Apostille bekommen Sie direkt beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO). Sie ist aber nur für bestimmte Länder möglich. Welche das sind, erfahren Sie zum Beispiel auf den Internet-Seiten des Auswärtigen Amtes.
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Für alle anderen Länder brauchen Sie eine sogenannte „Legalisation“. Auch hier ist nach der Vorbeglaubigung zunächst der Gang zum Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) erforderlich, wo Sie eine sogenannte Überbeglaubigung erhalten. Im Anschluss wenden Sie sich dann an die Botschaft oder eine andere Auslandsvertretung des Landes, für das Sie die Legalisation benötigen.
Ablauf für APOSTILLE:
Schritt 1 Originaldokumente bereithalten
Schritt 2 Vorbeglaubigung über das Dekanat
Schritt 3 Apostille durch das LABO
Ablauf für LEGALISATION:
Schritt 1 Originaldokumente bereithalten
Schritt 2 Vorbeglaubigung über das Dekanat
Schritt 3 Überbeglaubigung durch das LABO
Schritt 4 an Botschaft des jeweiligen Landes wenden