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Verlängerungsangelegenheiten

Wenn Sie plötzlich erkrankt sind und aufgrund dessen nicht die anstehende Modulprüfungsleistung antreten können (bspw. Klausurtermin, Abgabefrist Hausarbeit, Halten des Referats etc), dann ist unverzüglich und rechtzeitig vor Beginn der Mpodulprüfungsleistung eine ärztliche Bescheinigung beim Lehrenden vorzugsweise im Sekretariat des entsprechenden Arbeitsbereichs vorzulegen. Somit ist sichergestellt, dass alle Beteiligten informiert sind und die Dokumentation erfolgt.

Gute Besserung und im Anschluss viel Erfolg für Ihre Modulprüfungsleistung.

  • Verlängerung der Bearbeitungsfrist wegen akuter vorübergehender Erkrankung (§ 19 RSPO)

War eine Studentin oder ein Student wegen einer akuten vorübergehenden Erkrankung an der fristgerechten Bearbeitung ihrer/seiner Bachelor-/Master- Diplomarbeit gehindert, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag die Bearbeitungsfrist um den Zeitraum der nachgewiesenen Prüfungsunfähigkeit verlängern. Der Grund für die Prüfungsunfähigkeit ist dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und durch Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft zu machen. Ein ärztliches Attest ist eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, warum die Studentin oder der Student studier- und prüfungsunfähig ist. Hierzu genügt weder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch der schlichte Hinweis der Ärztin oder des Arztes, dass der Prüfling prüfungsunfähig sei.
Vielmehr muss Inhalt des ärztlichen Attestes die Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung/Symptome und die Angabe der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf das Leistungsvermögen in der Prüfung sein.
Über die Prüfungsunfähigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss.

 

Der Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit mit inkludiertem das ärztliche Attest im Original können per Post an das Prüfungsbüro geschickt oder in den Briefkasten des Prüfungsbüros eingeworfen werden. Sie werden per E-Mail über den neuen Abgabetermin für Ihre Bachelor-/Masterarbeit informiert.

Nachteilsausgleiche dienen dazu, Studierende, die einer besonderen Belastung ausgesetzt sind, eine gleichberechtigte Teilhabe am Studium zu ermöglichen. Studierende mit besonderen Herausforderungen können an ihre persönliche Situation angepasste Studien- und Prüfungsbedingungen beantragen. Erst die offizielle Genehmigung schafft für alle Beteiligten (Dozentinnen und Dozenten sowie Studentinnen und Studenten) Rechtssicherheit.

Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen?

Gemäß § 11 Rahmenstudien- und -prüfungsordnung gehören hierzu Studierende, "...die durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft machen, dass sie oder er wegen Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX oder wegen länger andauernder oder ständiger gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage ist, eine Leistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der vorgesehenen Zeit abzulegen."

Wie läuft das Antragsprozedere?

Der Antrag auf Nachteilsausgleich wird beim Prüfungsausschuss des Kernfachs gestellt und im zuständigen Prüfungsbüro eingereicht. Hier finden Sie einen Musterantrag, den Sie gerne verwenden. Darüber hinaus ist mittels eines aktuellen ärztlichen Attests/Gutachtens glaubhaft zu machen, welche Folgen die Behinderung bzw. die Beeinträchtigung für das Studium und/oder für die Prüfungen haben. Darüber hinaus sollten Sie sich durch eine Beratung und ein entsprechendes auf die eigenen Bedürfnisse abgestimmtes Empfehlungsschreiben über die  Beratungsstelle für Studierende mit Behinderungen und mit chronischen Erkrankungen an der Freien Universität Berlin einholen und dem Antrag beilegen.

Kurz zusammengefasst: Was benötige ich alles?:
  • Antrag des Studierenden
  • Ärztliches Attest/Gutachten
  • Empfehlungsschreiben der Beratungsstelle

Abschließendes

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses prüft den Antrag sehr ausführlich und legt den/die Nachteilsausgleich/e entsprechend fest. Über die Entscheidung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.

Vorlesungsverzeichnis FB Politik- und Sozialwissenschaften