Springe direkt zu Inhalt

Nachteilsausgleich gemäß § 11 RSPO

Nachteilsausgleiche sollen sicherstellen, dass Studierende mit besonderen Belastungen gleichberechtigt am Studium teilnehmen können. Sie haben die Möglichkeit, individuell angepasste Studien- und Prüfungsbedingungen zu beantragen, die ihre spezifische Situation berücksichtigen. Erst durch die offizielle Genehmigung wird für alle Beteiligten – sowohl Studierende als auch Lehrende – eine verlässliche und rechtssichere Grundlage geschaffen.

Bei der Prüfung von Anträgen auf Nachteilsausgleich ist es von zentraler Bedeutung, die Grundsätze der Chancengleichheit und Gleichberechtigung sowie die geltenden rechtlichen Vorgaben und einschlägige Rechtsprechung zu wahren und angemessen zu berücksichtigen. Ziel ist es, individuelle Beeinträchtigungen angemessen auszugleichen, ohne dabei den mit der Prüfung verfolgten Zweck zu beeinträchtigen. Ein Nachteilsausgleich darf weder zu einer Überkompensation noch zu einer Bevorteilung führen, sondern soll sicherstellen, dass alle Prüfungsteilnehmenden unter fairen und vergleichbaren Bedingungen ihre tatsächlichen fachlichen Leistungen erbringen können.

Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen?

Gemäß § 11 Rahmenstudien- und -prüfungsordnung gehören hierzu Studierende, "...die durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft machen, dass sie oder er wegen Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX oder wegen länger andauernder oder ständiger gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage ist, eine Leistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der vorgesehenen Zeit abzulegen."

Wann muss ich spätenstens einen Antrag stellen?

Ein Antrag ist unbedingt so früh wie möglich zu stellen (bspw. mit Beginn des Studium oder eine Semesters), spätestens jedoch acht Wochen vor der Prüfung. Es kann nicht gewährleistet werden, dass kurzfristig eingereichte Anträge noch rechtzeitig berücksichtigt werden können.

Wie läuft das Antragsprozedere?

Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist beim Prüfungsausschuss des Kernfachs zu stellen und im zuständigen Prüfungsbüro einzureichen. Ein Musterantrag steht hierfür zur Verfügung. 

Zudem ist durch ein aktuelles ärztliches Attest/Gutachten nachvollziehbar darzulegen, welche Auswirkungen die bestehende Behinderung oder Beeinträchtigung auf das Studium und/oder die Prüfungen hat. Ein solches ärztliches Attest/Gutachten soll u.a. mind. folgendes beinhalten:

  • Erläuterung der individuellen Symptome und ihre spezifischen Auswirkungen, bezogen u.a. auf Konzentration, Zeitmanagement und Stressbewältigung
  • Konkrete Auswirkungen auf das Studium (z. B. Probleme mit der Bearbeitung von Prüfungen unter Zeitdruck, Schwierigkeiten bei der Strukturierung von Lerninhalten).

Darüber hinaus wird empfohlen, eine Beratung bei der Beratungsstelle für Studierende mit Behinderungen und mit chronischen Erkrankungen an der Freien Universität Berlin in Anspruch zu nehmen. Ein auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmtes Empfehlungsschreiben dieser Beratungsstelle kann gern ergänzend dem Antrag beigefügt werden.

Kurz zusammengefasst: Was benötige ich alles?:
  • Antrag des Studierenden (Musterantrag)*
  • detailliertes Ärztliches Attest/Gutachten*
  • ggf. Empfehlungsschreiben der Beratungsstelle, dies ist kein verpflichtendes Dokument!

Abschließendes

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses prüft den Antrag sehr ausführlich und legt den/die Nachteilausgleich/e entsprechend fest. Über die Entscheidung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid per E-Mail (Kommunikation erfolgt ausschließlich über Ihre FU-E-Mailadresse).

*Pflicht

Vorlesungsverzeichnis FB Politik- und Sozialwissenschaften