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Akute Erkrankung-Nachteilsausgleich-Rücktritt

Wenn Sie plötzlich erkrankt sind und aufgrund dessen nicht die anstehende Modulprüfungsleistung antreten können (Klausurtermin, Halten des Referats etc), dann ist unverzüglich und rechtzeitig vor Beginn der Modulprüfungsleistung eine ärztliche Bescheinigung beim Lehrenden vorzugsweise im Sekretariat des entsprechenden Arbeitsbereichs vorzulegen. Somit ist sichergestellt, dass alle Beteiligten informiert sind und die Dokumentation erfolgt.

Gute Besserung und im Anschluss viel Erfolg für Ihre Modulprüfungsleistung.

Bei Hausarbeiten und ähnlichen schriftlichen außerhalb der Uni anzufertigenden Prüfungsleistungen gestaltet sich das Verfahren anders als bei Klausuren, da die Prüfungsleistung mit der Ausgabe des Themas und der entsprechenden Vereinbarung angetreten wird. Ein Rücktritt von der Prüfungsleistung ist nur aus triftigem Grund möglich, beispielsweise aufgrund einer akuten Erkrankung, die durch ein ärztliches Attest nachzuweisen ist. Alternativ kann eine Hemmung der Bearbeitungsfrist (umgangssprachlich: Verlängerung) beim Lehrenden angefragt werden, um eine kurzfristige akute Erkrankung zu berücksichtigen.

Es ist unbedingt zu beachten, dass während des Zeitraums der Hemmung keine inhaltliche Arbeit an der Hausarbeit erfolgen darf. Jegliche Bearbeitung in dieser Zeit stellt eine Täuschung dar und ist im Sinne der Chancengleichheit und Gleichbehandlung unzulässig.

Rechtsgrundlagen § 19 RSPO

Hemmung (umgangssprachlich Verlängerung):

War eine Studentin oder ein Student wegen einer akuten vorübergehenden Erkrankung an der fristgerechten Bearbeitung ihrer/seiner Bachelor-/Master- Diplomarbeit gehindert, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag die Bearbeitungsfrist um den Zeitraum der nachgewiesenen Prüfungsunfähigkeit verlängern. Der Grund für die Prüfungsunfähigkeit ist dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und durch Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft zu machen. Ein ärztliches Attest ist eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, warum die Studentin oder der Student studier- und prüfungsunfähig ist. Hierzu genügt weder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch der schlichte Hinweis der Ärztin oder des Arztes, dass der Prüfling prüfungsunfähig sei.
Vielmehr muss Inhalt des ärztlichen Attestes die Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung/Symptome und die Angabe der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf das Leistungsvermögen in der Prüfung sein.
Über die Prüfungsunfähigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss.

Der Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit mit inkludiertem das ärztliche Attest im Original können per Post an das Prüfungsbüro geschickt oder in den Briefkasten des Prüfungsbüros eingeworfen werden. Sie werden per E-Mail über den neuen Abgabetermin für Ihre Bachelor-/Masterarbeit informiert.

Nachteilsausgleiche sollen sicherstellen, dass Studierende mit besonderen Belastungen gleichberechtigt am Studium teilnehmen können. Sie haben die Möglichkeit, individuell angepasste Studien- und Prüfungsbedingungen zu beantragen, die ihre spezifische Situation berücksichtigen. Erst durch die offizielle Genehmigung wird für alle Beteiligten – sowohl Studierende als auch Lehrende – eine verlässliche und rechtssichere Grundlage geschaffen.

Bei der Prüfung von Anträgen auf Nachteilsausgleich ist es von zentraler Bedeutung, die Grundsätze der Chancengleichheit und Gleichberechtigung sowie die geltenden rechtlichen Vorgaben und einschlägige Rechtsprechung zu wahren und angemessen zu berücksichtigen. Ziel ist es, individuelle Beeinträchtigungen angemessen auszugleichen, ohne dabei den mit der Prüfung verfolgten Zweck zu beeinträchtigen. Ein Nachteilsausgleich darf weder zu einer Überkompensation noch zu einer Bevorteilung führen, sondern soll sicherstellen, dass alle Prüfungsteilnehmenden unter fairen und vergleichbaren Bedingungen ihre tatsächlichen fachlichen Leistungen erbringen können.

Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen?

Gemäß § 11 Rahmenstudien- und -prüfungsordnung gehören hierzu Studierende, "...die durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft machen, dass sie oder er wegen Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX oder wegen länger andauernder oder ständiger gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage ist, eine Leistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der vorgesehenen Zeit abzulegen."

Wann muss ich spätenstens einen Antrag stellen?

Ein Antrag ist unbedingt so früh wie möglich zu stellen (bspw. mit Beginn des Studium oder eine Semesters), spätestens jedoch acht Wochen vor der Prüfung. Es kann nicht gewährleistet werden, dass kurzfristig eingereichte Anträge noch rechtzeitig berücksichtigt werden können.

Wie läuft das Antragsprozedere?

Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist beim Prüfungsausschuss des Kernfachs zu stellen und im zuständigen Prüfungsbüro einzureichen. Ein Musterantrag steht hierfür zur Verfügung. 

Zudem ist durch ein aktuelles ärztliches Attest/Gutachten nachvollziehbar darzulegen, welche Auswirkungen die bestehende Behinderung oder Beeinträchtigung auf das Studium und/oder die Prüfungen hat. Ein solches ärztliches Attest/Gutachten soll u.a. mind. folgendes beinhalten:

  • Erläuterung der individuellen Symptome und ihre spezifischen Auswirkungen, bezogen u.a. auf Konzentration, Zeitmanagement und Stressbewältigung
  • Konkrete Auswirkungen auf das Studium (z. B. Probleme mit der Bearbeitung von Prüfungen unter Zeitdruck, Schwierigkeiten bei der Strukturierung von Lerninhalten).

Darüber hinaus wird empfohlen, eine Beratung bei der Beratungsstelle für Studierende mit Behinderungen und mit chronischen Erkrankungen an der Freien Universität Berlin in Anspruch zu nehmen. Ein auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmtes Empfehlungsschreiben dieser Beratungsstelle kann gern ergänzend dem Antrag beigefügt werden.

Kurz zusammengefasst: Was benötige ich alles?:
  • Antrag des Studierenden (Musterantrag)*
  • detailliertes Ärztliches Attest/Gutachten*
  • ggf. Empfehlungsschreiben der Beratungsstelle, dies ist kein verpflichtendes Dokument!

Abschließendes

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses prüft den Antrag sehr ausführlich und legt den/die Nachteilausgleich/e entsprechend fest. Über die Entscheidung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid per E-Mail (Kommunikation erfolgt ausschließlich über Ihre FU-E-Mailadresse).

*Pflicht

Vorlesungsverzeichnis FB Politik- und Sozialwissenschaften