Individualpromotion
Eine Individualpromotion kann grundsätzlich in allen Fächern absolviert werden, in denen am jeweiligen Fachbereich der Freien Universität Berlin ein Studiengang eingerichtet ist und die mindestens durch eine(n) Hochschullehrer*in vertreten werden. Voraussetzung für die Individualpromotion ist in der Regel ein sehr guter Studienabschluss in einem für das Promotionsfach relevanten Studiengang.
Während des Promotionsverfahrens nimmt man nicht automatisch an einem vorab strukturierten Förder- und Qualifizierungsprogramm in Form von Lehrveranstaltungen und Workshops teil. Jedoch bieten die meisten Hochschullehrer*innen sogenannte "Colloquia für Doktorand*innen" an. Weiterführende Informationen können Sie dem Lehrangebot Ihres Promotionsfachs entnehmen.
Bewerbung
Sie müssen sich nicht in Konkurrenz mit anderen Interessenten um eine begrenzte Anzahl von Plätzen bewerben. Wenn Sie die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und eine(n) Betreuer*in für Ihr Promotionsvorhaben gewonnen haben, können Sie jederzeit die Zulassung zum Promotionsverfahren beantragen.
Betreuung und Befürwortung des Promotionsvorhabens
Sie müssen die/den Betreuer*in Ihres Promotionsvorhabens selbständig gewinnen, sie bzw. er wird nicht vom Promotionsausschuss zugewiesen oder vermittelt. Bei der/dem Betreuer*in sollte es sich um ein(e) Professor*in oder Privatdozent*in des FB Politik- und Sozialwissenschaften handeln. Es dürfen jedoch zusätzlich ausgewählte Vertreter*innen von Institutionen, mit denen eine Kooperationsvereinbarung besteht, die Betreuung Ihrer Promotion übernehmen.
In begründeten Ausnahmefällen dürfen auch Professor*innen, die nicht dem FB Politik- und Sozialwissenschaften angehören, die Betreuung Ihres Promotionsverfahrens übernehmen. Detaillierte Informationen finden Sie in den jeweiligen Promotionsordnungen sowie auf den Webseiten der Institute des Fachbereichs und der Zentralinstitute.
Wenn Sie Ihre(n) Betreuer*in gewonnen haben, schließen Sie mit ihr/ihm eine Betreuungsvereinbarung ab, die Sie als eine der Anlagen zum Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren einreichen.
Jedes Promotionsvorhaben muss von mindestens einem/einer hauptberuflichen Hochschullehrer*in des Fachbereichs befürwortet werden. Gehört Ihr(e) Betreuer*in selbst dieser Personengruppe an, ist mit der Betreuungsvereinbarung gleichzeitig die Befürwortung des Vorhabens erklärt. Ist die/der Betreuer*in jedoch kein(e) hauptberufliche(r) Hochschullehrer*in unseres Fachbereichs, müssen Sie die Befürwortung zusätzlich nachweisen.
Zulassung zum Promotionsverfahren
Den Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren können Sie jederzeit stellen. Sie sind nicht an Fristen gebunden.
Nachdem Sie die vollständigen Unterlagen in der Nachwuchsförderung eingereicht haben, wird der zuständige Promotionsausschuss in seiner nächsten Sitzung prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren gegeben sind. Ist das der Fall, wird die Zulassung ausgesprochen. Sie kann gegebenenfalls mit Auflagen verbunden werden. Sie werden in jedem Fall durch einen brieflichen Bescheid über die Entscheidung des Promotionsausschusses informiert. Wenn sie nicht Beschäftigte(r) der Freien Universität Berlin sind, müssen Sie sich innerhalb von vier Wochen nach Zulassung per Online-Antrag in der Studierendenverwaltung der Freien Universität Berlin als Studierende(r) zur Promotion immatrikulieren. Beantragen Sie die Immatrikulation nicht fristgemäß, erlischt die Zulassung zum Promotionsverfahren. Beschäftigte der FU werden gebeten, sich zu immatrikulieren, sind aber nicht dazu verpflichtet.
Bearbeitungsfrist für die Dissertation
Die Promotionsordnung legt eine Regelbearbeitungsfrist von drei Jahren fest. Viele Promovierende können jedoch aufgrund beruflicher Belastungen die Regelbearbeitungsfrist nicht einhalten. Sollte sich bei Ihnen die Überschreitung der Bearbeitungsfrist abzeichnen, richten Sie bitte einen Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungsfrist an den Promotionsausschuss. Bei der ersten Verlängerung müssen Sie lediglich angeben, wann mit der Einreichung der fertiggestellten Dissertation zu rechnen ist. Ist eine weitere Verlängerung erforderlich, müssen Sie den Bearbeitungsstand Ihrer Dissertation nachweisen und eine Stellungnahme Ihres Betreuers bzw. Ihrer Betreuerin einreichen.
Bitte denken Sie daran, dass Sie von der Studierendenverwaltung befristet für acht Semester (Bearbeitungsfrist plus zwei Semester für den Abschluss des Verfahrens) immatrikuliert werden. Für die Rückmeldung zu einem höheren Fachsemester sind Sie gesperrt. Die Immatrikulationsfrist kann nur verlängert werden, wenn Sie die vom Promotionsausschuss gewährte Verlängerung der Bearbeitungsfrist nachweisen.
Eröffnung des Promotionsverfahrens
Die fertiggestellte Dissertation wird in einer von der Promotionsordnung festgelegten Anzahl von Exemplaren
- PromO Dr. rer. pol. 2008/2012: sechs gedruckte und gebundene Exemplaren und ein digitales Exemplar (Datei auf einem Datenträger), ggf. Vorveröffentlichungen von Teilen der Arbeit in gleicher Anzahl
- PromO Dr. rer. pol. 2024: ein digitales Exemplar sowie mindestens ein gedrucktes und gebundenes Exemplar, Mitgliedern der Kommission ist auf Wunsch je ein zusätzliches gedrucktes Exemplar zur Verfügung zu stellen; ggf. kommen Vorveröffentlichungen von Teilen der Arbeit in gleicher Anzahl hinzu
- PromO Dr. phil.: ein digitales Exemplar sowie mindestens ein gedrucktes und gebundenes Exemplar, Mitgliedern der Kommission ist auf Wunsch je ein zusätzliches gedrucktes Exemplar zur Verfügung zu stellen; ggf. kommen Vorveröffentlichungen von Teilen der Arbeit in gleicher Anzahl hinzu
zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens (pdf) in der Nachwuchsförderung eingereicht.
Gemäß PromO Dr. phil. und PromO. Dr. rer. pol. 2008/2012 haben Sie die Möglichkeit, Vorschläge für die/den Zweitgutachter*in Ihrer Dissertation und die drei weiteren Mitglieder Ihrer Promotionskommission zu unterbreiten. Ein Rechtsanspruch auf die Umsetzung Ihrer Vorschläge besteht nicht, jedoch wird sich der Promotionsausschuss bemühen, diese zu berücksichtigen. Gemäß PromO Dr. rer. pol. 2024 schägt die/der Betreuer*in potentielle Gutachter*innen der Dissertation vor und gutachtet selbst nicht. Die Vorgaben zur Zusammensetzung der Promotionskommission entnehmen Sie bitte der für Sie gültigen Promotionsordnung.
Der Promotionsausschuss eröffnet das Verfahren und bestellt die Mitglieder der Promotionskommission.
Begutachtung der Dissertation
Den Gutachter*innen steht eine zehnwöchige Begutachtungsfrist zu. Die Gutachten werden in der Nachwuchsförderung des Fachbereichs eingereicht. Da der Promotionsausschuss die Gutachter*innen immer bittet, ihre Gutachten auch den Promovierenden und den anderen Mitgliedern Ihrer Promotionskommission zur Verfügung zu stellen, sollten Sie die Gutachten zu Ihrer Dissertation direkt von Ihren Gutachter*innen erhalten. Auf die Kritik Ihrer Gutachter*innen sollten Sie in der Disputation eingehen.
Auslagefrist
Nach Abschluss der Begutachtung beginnt eine Auslagefrist, innerhalb derer alle promovierten Mitglieder des Fachbereichs in Ihre Dissertation und in die Notenvorschläge Einsicht nehmen können.
- Auslagefrist PromO Dr. rer. pol. 2008/2012: zwei Wochen in der Vorlesungszeit, vier Wochen während der vorlesungsfreien Zeit
- Auslagefrist PromO Dr. rer. pol. 2024: zwei Wochen
- Auslagefrist PromO Dr. phil.: zwei Wochen
Beginn und Ende der Auslagefrist werden per Mail allen Einsichtsberechtigten bekannt gegeben. Die Auslagefrist ist unbedingt einzuhalten.
Disputation
In der Disputation präsentieren Sie die Ergebnisse Ihrer Dissertation, verteidigen diese gegen die Kritik aus den Gutachten und ordnen sie in die wissenschaftlichen Zusammenhänge des Fachs ein.
Die Disputation darf erst nach Ablauf der Auslagefrist stattfinden. Die Vereinbarung des Disputationstermins und die Einladung zur Disputation obliegen Ihrer Promotionskommission, insbesondere der/dem Vorsitzenden. Alle Mitglieder der Kommission müssen an der Disputation und der Beschlussfassung über die Benotung teilnehmen. Ist ein Mitglied absehbar verhindert, muss entweder ein neuer Termin vereinbart oder die Einsetzung eines Ersatzmitglieds beim Promotionsausschuss beantragt werden.
Die Kommission bestimmt eine(n) Leiter*in für die wissenschaftliche Aussprache; diese Funktion kann die/der Vorsitzende, aber auch jedes andere Mitglied der Kommission wahrnehmen.
Vor der eigentlichen Disputation befindet die Kommission über die Note der Dissertation, im Anschluss an die Disputation werden die Note für die Disputation und die Gesamtnote festgelegt.
Zwischenzeugnis über den Abschluss des Promotionsverfahrens
Im Anschluss an die Disputation erhalten Sie unverzüglich nach Rückgabe der Prüfungsakte ein Zwischenzeugnis über den erfolgreichen Abschluss Ihres Promotionsverfahrens überreicht oder zugesandt.
Publikation der Dissertation
Nach Abschluss des Promotionsverfahrens haben Sie die Pflicht, Ihre Dissertation zu publizieren. Die Publikationsfrist beträgt zwei Jahre und kann auf Antrag vom Promotionsausschuss verlängert werden. Es stehen derzeit vier verschiedene Publikationsformen zur Wahl, der Buch- oder Fotodruck, die Verlagspublikation, die Erstellung von Microfichekopien und die Onlinepublikation über den UB-Server. Die Erfüllung Ihrer Publikationspflicht weisen Sie nach, indem Sie eine von der Promotionsordnung festgelegte Anzahl von Pflichtexemplaren in der Hochschulschriftenstelle der Freien Universität Berlin, einer Abteilung der Universitätsbibliothek, einreichen. Bitte beachten Sie immer die Vorgaben der Hochschulschriftenstelle, nur so können Sie sicher sein, dass Ihre Pflichtexemplare auch akzeptiert werden. Und konsultieren Sie bitte auf den Webseiten der Hochschulschriftenstelle auch die Rubrik Rechtsgrundlagen, dort finden Sie immer die aktuellsten Angaben zur Anzahl der einzureichenden Pflichtexemplare. In den Downloads finden Sie ein Informationsblatt der Hochschulschriftenstelle.
Promotionsurkunde
Wenn Sie die Bestätigung der Hochschulschriftenstelle über den Erhalt der Pflichtexemplare vorlegen können, erhalten Sie unverzüglich Ihre Promotionsurkunde ausgehändigt oder zugeschickt. Gleichzeitig wird der akademische Grad (Dr. phil., Dr. rer. pol. oder Ph.D.) übertragen. Auf alleinige Vorlage eines Verlagsvertrags hingegen darf die Urkunde nicht überreicht werden.