Prüfungsangelegenheiten
Ein Modul besteht aus mehreren Lehrveranstaltungen (LV). Das Modul wird mit einer Modulprüfung abgeschlossen. Das kann eine Klausur oder eine Hausarbeit sein. Hier gibt die Prüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs weiterführende Auskunft. Diese Modulprüfung ist, abgesehen vom bearbeiteten Thema, unabhängig von der Teilnahme in der Veranstaltung zu bewerten. Die „Aktive Teilnahme“, die die Studierenden verpflichtend nachweisen müssen, ist eine unbenotete Studienleistung, die ihre Teilnahme an der Veranstaltung belegt, aber keine Modulprüfung. Daher MÜSSEN diese Studienleistungen im Umfang deutlich geringer ausfallen als die zu erbringende Modulprüfungsleistung. Für etwaige Tests gilt, dass diese einen deutlich geringeren Umfang als Klausuren aufweisen müssen.
Bitte beachten Sie bei der Planung von Prüfungen § 30 Abs. 7 BerlHG „Pro Modul sind für Präsenzprüfungen zwei Prüfungstermine für das jeweilige Semester anzubieten. Die oder der Studierende kann zwischen beiden Prüfungsterminen frei wählen.“
Für Präsenzprüfungen sind zwei Prüfungstermine für das jeweilige Semester anzubieten. Studierende können zwischen den beiden Terminen wählen. Wer als Prüfungsleistungen Präsenzprüfungen (Klausur, Referat mit schriftlicher Ausarbeitung, mündliche Prüfung, falls vorhanden in SPO) durchführt, muss pro Semester zwei Termine anbieten PLUS einen Wiederholungstermin für nichtbestandene und nachweislich und rechtzeitig attestierte erkrankte Studierende.
Wenn Sie als Modulprüfungsleistungen digitale Fernaufsichtsprüfungen ins Auge fassen wollen, so beachten Sie unbedingt die Vorgaben in den §§ 12a-j Zweite Ordnung zur Änderung der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung der Freien Universität Berlin. Hierbei handelt es sich um eine Neuerung!
Nachstehend sehr wesentliche, auch mit Mehraufwand verbundene, Neuerungen hierzu:
- § 12b - Über Prüfungsmodalitäten muss klar informiert werden. Zu prüfende Personen (Studierende) sollen die Möglichkeit erhalten, die Prüfungssituation mit Bezug auf Technik, Ausstattung und räumliche Umgebung zu erproben.
- § 12c - vor Beginn einer digitalen Fernaufsichtsprüfung erfolgt die Authentifizierung mit gültigem Lichtbildausweis.
Diese beiden §§ haben möglicherweise Auswirkungen auf die Länge bzw. den Beginn der Prüfung und Anwesenheitszeiten der Aufsicht führenden Personen, wenn auch digital.
- § 12d – good to know, Studierende sind verpflichtet, während einer digitalen Fernklausur die Kamera- und Mikrofonfunktion der eingesetzten Kommunikationseinrichtung dauerhaft zu aktivieren.
- § 12f – Sobald eine digitale Fernaufsichtsprüfung angeboten wird, IST eine Präsenzprüfung oder andere gleichwertige Prüfung als Alternative innerhalb desselben Prüfungszeitraums anzubieten! Zusätzlich ist durch den Prüfungsausschuss ein Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem Studierende sich entweder für die Elektronische (digital) oder die Präsenzprüfung festlegen müssen, was es zu dokumentieren gilt. Neben dem zusätzlichen Termin und Aufwand, sind dann auch eine Aufsichtsperson für die digitale Fernprüfung und eine aufsichtsführende Person für die Präsensprüfungen zur Verfügung zu stellen.
DERZEIT NOCH IN KLÄRUNG: Ob für die verpflichtende alternative Präsenzprüfung dann auch wieder § 30 Abs. 7 BerlHG greift, lassen wir aktuell durch das Rechtsamt der FU prüfen. Wenn dies abschließend geklärt ist, wird hier die Info entsprechend aktualisiert.
Im Zusammenhang mit Bewertungen sind bestimmte prüfungsrechtliche Vorgaben und Hinweise zu beachten. Nachfolgend möchten wir Ihnen diese in Kürze erläutern.
- Gemäß § 18 Abs. 5 der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung der Freien Universität Berlin (RSPO) soll das Bewertungsverfahren für Prüfungsleistungen eine Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. Dies gilt für sämtliche Prüfungsleistungen, einschließlich Klausuren, Hausarbeiten, schriftlicher Ausarbeitungen sowie Bachelor- und Masterarbeiten (für Letztere bestehen u.U. gesonderte Regelungen in den jeweilgen Studien- und Prüfungsordnungen)
- Gemäß § 17 RSPO sind für die Bewertung von Prüfungsleistungen die maßgeblichen Gründe nachvollziehbar darzulegen.
- Darüber hinaus regelt § 14 Abs. 6 RSPO, dass die Bewertung einer Abschlussarbeit so erfolgen muss, dass der Bachelorgrad spätestens innerhalb von zwei Monaten und der Mastergrad spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Arbeit verliehen werden kann.
- Die zulässigen differenzierten Notenstufen sind in § 18 Abs. 2 RSPO festgelegt und lauten: 1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0 sowie 5,0.
Bei Fragen zum Thema Bewertungen wenden Sie sich bitte an das Prüfungsbüro.
Hin und wieder kann es vorkommen, dass Sie als Lehrende gefragt werden, ob Sie einen Nachteilsausgleich erteilen dürfen. Die Antwort ist hier bitte unbedingt Nein.
Ein Nachteilsausgleich kann ausschließlich durch den Vorsitz des zuständigen Prüfungsausschusses gewährt werden. Das Antrags- und Bearbeitungsverfahren erfolgt über das zuständige Prüfungsbüro.
Allgemeiner Hinweise:
Das detaillierte Verfahren zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs, einschließlich der erforderlichen Unterlagen, ist in den FAQ des Prüfungsbüros beschrieben.
Bei der Prüfung von Anträgen auf Nachteilsausgleich ist es entscheidend, die Grundsätze der Chancengleichheit und Gleichberechtigung zu wahren. Ziel ist es, individuelle Beeinträchtigungen angemessen auszugleichen, ohne dabei den mit der Prüfung verfolgten Zweck zu beeinträchtigen. Ein Nachteilsausgleich darf weder zu einer Überkompensation noch zu einer Bevorteilung führen, sondern soll sicherstellen, dass alle Prüfungsteilnehmenden unter fairen und vergleichbaren Bedingungen ihre tatsächlichen fachlichen Leistungen erbringen können.
Wenn ein Nachteilsausgleich gewährt wird, erhält die betreffende Person einen Bescheid. In diesem wird darauf hingewiesen, dass der Bescheid den jeweiligen Lehrenden vorzulegen ist.
Prüfungsleistungen in modularisierten Studiengängen
In den modularisierten Studiengängen erwerben die Studierenden während ihrer gesamten Studiendauer studienbegleitende Teilprüfungsleistungen. Das heißt, dass die Noten der abgeschlossenen Module in die Berechnung der Abschlussnote eingehen, wobei die Leistungspunkte, die die Studierenden durch den Modulabschluss erwerben, als Gewichtungsfaktor für die jeweilige Modulnote fungieren.
In diesen Studiengängen sind Leistungen, die nicht benotet werden oder deren Note nicht in die Abschlussnote eingehen, wie etwa im Studienbereich "Allgemeine Berufsvorbereitung", die Ausnahme.
Durch die kontinuierliche Bewertung der Studienleistungen soll die Beurteilung der Gesamtleistung auf einer breiteren Basis beruhen und weniger abhängig von der Einschätzung einzelner Prüfenden und punktuellen Einflüssen (Tagesform, Nervosität in einer mündlichen Prüfung etc.) sein.
Bewertung der Studienleistungen in Modulen
Module werden absolviert, indem Studierende an allen Lehrveranstaltungen des Moduls regelmäßig und aktiv teilnehmen und eine Modulprüfung erfolgreich absolvieren.
Sieht die Modulbeschreibung eine Modulprüfung vor, wird lediglich eine Prüfung für das Modul abgelegt, deren Form üblicherweise vom Charakter der Lehrveranstaltung abhängt, in der sie erbracht wird.
Abhängig von der geltenden Prüfungsordnung, den Kompetenzen, die im jeweiligen Modul vermittelt und deren Erwerb durch die Modul(teil)prüfung überprüft werden sollen sowie von der Form der Lehrveranstaltung, in der diese Prüfung abgelegt wird, handelt es sich bei der Prüfung um
- Arbeitsmappen
- Essays oder schriftliche Ausarbeitungen
- Exposés
- Forschungsdesigns oder -berichte
- Hausarbeiten oder Papers
- Klausuren
- Mediengestützte Arbeiten (z.B. Filme)
- Praktikumsberichte
- Projektarbeiten, -skizzen oder -berichte
- Referate, Vorträge oder Präsentationen.
Die für das erfolgreiche Bestehen einer Lehrveranstaltung zu erbringende Studienleistung hängt maßgeblich von der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung ab und liegt zu einem Großteil im Ermessen der Lehrenden. In der Regel werden Vorlesungen mit einer Klausur und Seminare mit einer schriftlichen Leistung (z.B. Hausarbeit) abgeschlossen. Voraussetzung für das erfolgreiche Absolvieren einer Lehrveranstaltung ist die Bestätigung der regelmäßigen und aktiven (z.B. Referat, Thesenpapier, Essay, Protokoll, mündliche Mitarbeit o.ä.) Teilnahme durch die Dozierenden.
Bitte besuchen Sie auch die Kurzübersicht aller Module in Campus Management.