Prüfungsangelegenheiten
Das Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) wurde um die Vorschrift des § 126b zu nicht bestandenen Prüfungen innerhalb eines definierten Zeitraums erweitert: Nicht bestandene Prüfungsversuche im Zeitraum vom 1.4.2020 bis zum 30.9.2022 gelten als nicht unternommen, d.h. der Prüfungsversuch wird nicht gezählt. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist für Prüfungen im Zeitraum vom 15. bis zum 31.3.2020 eine analoge Anwendung von § 126b BerlHG vorzunehmen. Wenn der Tag der Prüfung bzw. der Tag der Abgabe einer schriftlichen Arbeit mithin im Zeitraum vom 15.3.2020 bis zum 30.9.2022 liegt, gelten nicht bestandene Prüfungsversuche als nicht unternommen. Gleiches gilt, wenn mindestens ein Tag des Bearbeitungszeitraums für eine schriftliche Arbeit im Zeitraum vom 15.3.2020 bis zum 31.3.2022 liegt.
Von der Regelung ausgenommen sind Prüfungsversuche, die aufgrund von Täuschung mit „nicht bestanden“ bewertet wurden. Ferner fallen die Nichtabgabe einer schriftlichen Arbeit oder das Versäumen eines bindenden Prüfungstermins ohne triftigen Grund ebenfalls nicht unter diese Regelung.
Wenn Sie ab dem 1.4.2020 eine Prüfung nicht bestanden, aber zwischenzeitlich einen erneuten und nun erfolgreichen Versuch unternommen haben, gilt die Regelung nicht, da Sie die Prüfung ja bestanden haben
PräsenzprüfungenPrüfungen können in Präsenz oder als Distanzprüfungsformate (oftmals online) durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Art der Prüfungsdurchführung obliegt den Lehrenden bzw. den für die Lehre zuständigen Bereichen.
Hemmung der Abgabefristen für AbschlussarbeitenZum Ausgleich der Einschränkungen durch die Pandemie wurde für alle Studierenden die Bearbeitungsfrist einer Hausarbeit oder einer Abschlussarbeit bis zum 30. Juni 2021 gehemmt, wenn das Thema der Arbeit vor dem 11. Januar 2021 ausgegeben wurde und die Bearbeitungsfrist am 11. Januar 2021 noch nicht verstrichen gewesen ist. Der Rest der Bearbeitungsfrist läuft seit dem 1. Juli 2021 weiter.
Wenn das Thema der Arbeit in der Zeit vom 11. Januar bis 30. Juni 2021 ausgegeben wurde, begann die volle reguläre Bearbeitungsfrist erst ab dem 1. Juli 2021 zu laufen.
RegelstudienzeitAngesichts von pandemiebedingten Einschränkungen im Studienbetrieb an den Hochschulen galt im Land Berlin für das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021 eine verlängerte Regelstudienzeit. Damit gilt für Studierende, die in diesem Zeitraum an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Berlin eingeschrieben und nicht beurlaubt waren, eine von der Regelstudienzeit abweichende, verlängerte individuelle Regelstudienzeit. So wird sichergestellt, dass sich pandemiebedingte Verzögerungen im Studium unter anderem nicht nachteilig auf die Förderungshöchstdauer des BAföGs auswirken.