Magisterstudiengang Publizistik- und Kommunikationswissenschaft
Der Magisterstudiengang Publizistik- und Kommunikationswissenschaft wurde vom Institut für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft angeboten. Die Ablegung von Abschlussprüfungen im Magisterstudiengang Publizistik- und Kommunikationswissenschaft war letztmalig am 30.09.2016 möglich.
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
Studienfachberater | Ansgar Koch, M.A. |
Zuständigkeit im Prüfungsbüro | Monika Einhoff, M.A. |
Vorsitzende im Prüfungsausschuss |
Aktuelle Information
Wichtig: hier
Die Ablegung von Abschlussprüfungen im Magisterstudiengang Publizistik- und Kommunikationswissenschaft war letztmalig am 30.09.2016 möglich.
Informationen zum ausgelaufenen Studiengang finden Sie hier
Da der Magisterstudiengang Publizistik- und Kommunikationswissenschaft am 30.09.2016 ausgelaufen ist, können erbrachte Magisterstudienleistungen evtl. bei Bewerbungen für den Bachelorstudiengang Publizistik- und Kommunikationswissenschaft anerkannt werden.
Der hierfür zuständige Ansprechpartner ist Herr Koch.
Verlängerung der Bearbeitungsfrist wegen akuter vorübergehender Erkrankung (§ 19 RSPO)
War eine Studentin oder ein Student wegen einer akuten vorübergehenden Erkrankung an der fristgerechten Bearbeitung ihrer/seiner Magisterarbeit gehindert, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag die Bearbeitungsfrist um den Zeitraum der nachgewiesenen Prüfungsunfähigkeit verlängern. Der Grund für die Prüfungsunfähigkeit ist dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und durch Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft zu machen. Ein ärztliches Attest ist eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, warum die Studentin oder der Student studier- und prüfungsunfähig ist. Hierzu genügt weder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch der schlichte Hinweis der Ärztin oder des Arztes, dass der Prüfling prüfungsunfähig sei. Vielmehr muss Inhalt des ärztlichen Attestes die Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung/Symptome und die Angabe der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf das Leistungsvermögen in der Prüfung sein. Über die Prüfungsunfähigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss.
Da in der Regel auch im Krankheitsfall eine (eingeschränkte) Bearbeitung der Arbeit möglich ist, ist nicht auszuschließen, dass die Verlängerung auch kürzer als die Krankheitsdauer ausfallen kann.
Der Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit mit inkludiertem ärztlichen Attest im Original können per Post an das Prüfungsbüro geschickt oder in den Briefkasten des Prüfungsbüros eingeworfen werden. Sie werden per E-Mail über den neuen Abgabetermin für Ihre Magisterarbeit informiert