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Ich soll eine Verlängerung für die Bearbeitungsfrist meiner Dissertation einreichen, um mich rückmelden zu können. Was muss ich tun und warum?

Die Promotionsordnung legt eine Regelbearbeitungsfrist von drei Jahren fest und geht davon aus, dass das Promotionsverfahren nach vier Jahren abgeschlossen ist. Aus diesem Grund sind Sie von der Studierendenverwaltung befristet für vier Jahre immatrikuliert worden. Für die Rückmeldung zu einem höheren als dem achten Fachsemester sind Sie gesperrt.

Viele Promovierende können jedoch aufgrund beruflicher oder familiärer Verpflichtungen die Regelbearbeitungsfrist nicht einhalten. Sollte sich bei Ihnen die Überschreitung der Bearbeitungsfrist abzeichnen, richten Sie bitte einen Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungsfrist an den Promotionsausschuss. Bei der ersten Verlängerung müssen Sie lediglich die noch erforderliche Bearbeitungszeit angeben. Ist eine weitere Verlängerung erforderlich, müssen Sie den Bearbeitungsstand Ihrer Dissertation nachweisen und eine Stellungnahme Ihres Betreuers bzw. Ihrer Betreuerin einreichen.

Wichtig für strukturiert Promovierende: Sie müssen zusätzlich eine von Ihrer Graduate School ausgestellte Befürwortung der Verlängerung einreichen. Stimmt die Graduate School der Verlängerung Ihrer Bearbeitungszeit nicht zu, kann sie nicht ausgesprochen werden.

Entspricht der Promotionsausschuss Ihrem Antrag, erhalten Sie einen Verlängerungsbescheid, den Sie über das Self-Service-Portal der Studierendenverwaltung hochladen müssen, damit Ihre Immatrikulationsfrist entsprechend verlängert wird.