Informationen für Zweitgutachter*innen
Sie sind gebeten worden, als Zweitgutachter*in zu fungieren?
Hier finden Sie Informationen zur Rolle von Zweitgutachter*innen in Promotionsverfahren am Fachbereich Politik- und Sozialwissenschaften, zu ihrer Bestellung durch den zuständigen Promotionsausschuss und den von der Promotionsordnung definierten Anforderungen. Für die Beantwortung weitergehender Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter*innen der Nachwuchsförderung gern zur Verfügung.
Eine Dissertation wird in der Regel von zwei Gutachter*innen begutachtet. In Promotionsverfahren gemäß der Promotionsordnung zum Dr. phil. oder der zum Dr. rer. pol. von 2008/2012 handelt es sich dabei um die/den jeweiligen Betreuer*in und eine(n) weitere(n) Hochschullehrer*in. Während der/die Betreuer*in bereits bei der Zulassung bestellt wird, wird der/die Zweitgutachter*in erst nach Einreichung der fertiggestellten Dissertation auf Vorschlag der Promovendin bzw. des Promovenden vom zuständigen Promotionsausschuss eingesetzt.In Promotionsverfahren gemäß der Promotionsordnung zum Dr. rer. pol. 2024 hingegen, fungiert die/der Betreuer*in nicht als Gutachter*in. Sie oder er schlägt vielmehr vier potentielle Gutachter*innen vor, von denen der Promotionsausschuss zwei bestellt.
Kombination von Gutachter*innen
Promovierende möchten ihre Zweitgutachter*innen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt in den Schreibprozess einbeziehen, die formale Bestellung durch den Promotionsausschuss erfolgt jedoch erst relativ spät im Promotionsverfahren. Diese zeitliche Diskrepanz kann zu Komplikationen führen. Denn der Promotionsausschuss hat bei der Einsetzung der Kommission zu beachten, dass in individuellen Promotionsverfahren mindestens eine/r der Gutachter*innen zum Zeitpunkt ihrer/seiner Bestellung hauptberufliche/r Hochschullehrer*in unseres Fachbereichs sein muss. Da sich im Laufe des mehrjährigen Schreibprozesses bei dem/der Betreuer*in oder dem/der potentiellen Zweitgutachter*in eine Statusänderung ergeben haben kann, ist die gewünschte Gutachter*innenkombination möglicherweise nicht realisierbar.
Werden Sie also von einer/einem Promovierenden auf Ihre Bereitschaft, ein Zweitgutachten zu übernehmen, angesprochen, können Sie davon ausgehen, dass es sich um ein Promotionsverfahren gemäß PromO Dr. phil. oder der zum Dr. rer. pol. von 2008/2012 handelt (sonst würde die/der Betreuer*in Sie ansprechen, nicht die/der Kandidat*in). In diesem Fall ist es ratsam, folgende Punkte zu klären:
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Wer ist Betreuer*in des Promotionsvorhabens? Ist sie/er hauptberufliche/r Hochschullehrer*in am Fachbereich Politik- und Sozialwissenschaften?
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Falls nicht: Sind Sie es?
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Wann wird die Dissertation voraussichtlich eingereicht? Wird sich Ihr Status als haupt- oder nebenberufliche/r Hochschullehrer*in unseres Fachbereichs bis dahin geändert haben (Vertragsende, Übertritt in den Ruhestand o.ä.)?
Haben Sie sich zur Mitwirkung bereiterklärt, entscheiden Sie, ob und wie eng Sie den/die Kandidat*in während der Bearbeitung der Dissertation begleiten.
Begutachtung und Auslagefrist
Nachdem die Arbeit eingereicht wurde und der Promotionsausschuss die Mitglieder der Promotionskommission eingesetzt hat, wird die Nachwuchsförderung Sie brieflich über Ihre Bestellung zum/zur Zweitgutachter*in informieren und Ihnen Ihr Exemplar der Dissertation zuschicken.
In Ihrem innerhalb einer Frist von 10 Wochen zu erstellenden Gutachten sollten Sie die Stärken und Schwächen der Dissertation darlegen, die Bedeutung ihrer Ergebnisse im größeren Kontext des Fachs würdigen und etwaige Mängel bezeichnen. In Ihrer Gesamtbeurteilung müssen Sie eine Empfehlung für die Annahme der Arbeit, ihre Rückgabe zur Mängelbeseitigung oder ihre Ablehnung aussprechen.
In Verfahren gemäß der Promotionsordnungen zum Dr. phil. und Dr. rer. pol. 2008/2012 kommt bei einer Empfehlung der Annahme hinzu, dass Sie die Bewertung der Dissertation mit einem Prädikat gemäß der differenzierten Notenskala in § 10 PromO (summa cum laude, magna cum laude, cum laude oder rite) vorschlagen. Gemäß der PromO Dr. rer. pol. 2024 genügt die Annahmeempfehlung; für hervorragende Arbeiten kann das Prädikat "mit Auszeichnung" empfohlen werden. Ihr Gutachten reichen Sie bitte unterschrieben per Brief oder Mailattachment in der Nachwuchsförderung ein und stellen es sowohl allen anderen Kommissionsmitgliedern wie auch dem/der Promovierenden zur Vorbereitung auf die Disputation zur Verfügung.
Sind beide Gutachten in der Nachwuchsförderung eingetroffen, beginnt eine Auslagefrist, innerhalb derer alle mindestens promovierten Mitglieder des Fachbereichs die Dissertation und die Notenvorschläge der Gutachter*innen einsehen sowie eine der Promotionsakte beizufügende schriftliche Stellungnahme abgeben dürfen. Die Auslagefrist beträgt gemäß
- PromO Dr. rer. pol. 2008/2012 zwei Wochen während der Vorlesungszeit und vier Wochen während der vorlesungsfreien Zeit
- PromO Dr. rer. pol. 2024: zwei Wochen
- PromO Dr. phil.: zwei Wochen
Disputation und Bewertung der Promotionsleistungen
Nach Ablauf der Auslagefrist kann die Disputation und die Beschlussfassung der Promotionskommission über die Bewertung der Promotionsleistungen (Dissertation, Disputation und Gesamtnote) stattfinden.
Die/der Vorsitzende der Promotionskommission vereinbart den Disputationstermin und lädt die Promovendin bzw. den Promovenden sowie die Kommissionsmitglieder zur Disputation ein.
In der Disputation soll der/die Promovend*in die Fähigkeit zur mündlichen Darstellung und Erörterung wissenschaftlicher Probleme nachweisen. In einem halbstündigen Vortrag sollen die Ergebnisse der Arbeit präsentiert und in den größeren fachlichen Kontext eingeordnet werden. In der folgenden, zwischen 30 und 60 Minuten dauernden Aussprache verteidigt der/die Kandidat*in die Dissertation gegen Kritik und beantwortet die Fragen der Kommissionsmitglieder.
Bei der Festlegung der mit einfacher Mehrheit zu beschließenden Noten haben alle Mitglieder der Kommission gleiches Stimmrecht. Die gründliche Kenntnis der Arbeit und des fachlichen Kontextes sowie die schlüssige Darlegung Ihrer Erwägungen dürfte daher für die Beschlussfassung der Kommission ausschlaggebend sein.