Informationen für Betreuer*innen
Sie sind gebeten worden, ein Promotionsvorhaben zu betreuen?
Wenn Sie sich nicht sicher sind, mit welchen Verpflichtungen die Betreuung eines Promotionsverfahrens verbunden ist oder welche Regularien am Fachbereich Politik- und Sozialwissenschaften bestehen, finden Sie hier Informationen zur Rolle von Betreuer*innen, ihrer daraus resultierenden Tätigkeit als Erstgutachter*in und ggf. Vorsitzenden der Promotionskommission, zur Funktion des Promotionsausschusses und den von der Promotionsordnung definierten Anforderungen. Für die Beantwortung weitergehender Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter*innen der Nachwuchsförderung gern zur Verfügung.
Rolle der Betreuerin oder des Betreuers
Der/die Betreuer*in soll die Promovendin oder den Promovenden bei der Ausarbeitung der theoretischen und methodischen Eckpunkte für das gewählte Dissertationsvorhaben beraten, mit ihr/ihm in regelmäßigem Austausch über den Verlauf des Projekts, Arbeitsfortschritte und ggf. auftretende Probleme stehen. Von der Promovendin oder dem Promovenden vorgelegte Zwischenberichte, Entwürfe oder fertiggestellte Teile der Arbeit soll der/die Betreuer*in zeitnah kommentieren und sie/ihn bei der Einhaltung des Zeit- und Arbeitsplans beraten. Die gegenseitigen Verpflichtungen von Promovierenden und Betreuer*innen werden in einer von beiden Parteien und von der/dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu unterzeichnenden Betreuungsvereinbarung festgehalten.
Betreuung und Befürwortung eines Promotionsvorhabens
Jedes Promotionsvorhaben muss von einem/einer kompetenten Fachvertreter*in betreut werden. Wenn Sie Hochschullehrer*in am Fachbereich Politik-und Sozialwissenschaften sind oder das Betreuungsrecht gemäß § 6(3) der Promotionsordnung erhalten haben, können Sie vom zuständigen Promotionsausschuss zur Betreuerin bzw. zum Betreuer des Vorhabens bestellt werden. In begründeten Einzelfällen darf der Promotionsausschuss auch eine/n fachbereichsexterne/n Hochschullehrer*in mit dieser Aufgabe betrauen.
Die Promotionsordnung verlangt zusätzlich, dass jedes Promotionsvorhaben von mindestens einer hauptberuflichen Hochschullehrerin bzw. einem hauptberuflichen Hochschullehrer unseres Fachbereichs befürwortet werden muss. Sind Sie selbst hauptberufliche/r Hochschullehrer*in am Fachbereich Politik- und Sozialwissenschaften, bedarf es nur der Betreuungsvereinbarung. Gehören Sie jedoch dieser Personengruppe nicht an, ist Ihre Zusage allein nicht hinreichend. Ein/e hauptberufliche/r Hochschullehrer*in unseres Fachbereichs muss das Promotionsvorhaben befürworten und erklären, als Zweitgutachter*in der Dissertation zur Verfügung zu stehen. Wenn alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, spricht der zuständige Promotionsausschuss die Zulassung aus und bestellt gleichzeitig den/die Betreuer*in.
Änderungswünsche, Konflikte
Sollten der/die Promovend*in oder Sie während der Bearbeitung der Dissertation den Wunsch haben, zuvor festgelegte Konditionen (Verlängerung der Bearbeitungszeit, Änderung des Dissertationsthemas o.ä.) zu verändern, ist immer der Promotionsausschuss zu involvieren. Falls es zwischen Ihnen und der Promovendin bzw. dem Promovenden zu Konflikten kommen sollte, können Sie die Konfliktberatung in Anspruch nehmen. Vier Hochschullehrer*innen unseres Fachbereichs haben sich als Vertrauenspersonen zur Verfügung gestellt.
Zusammensetzung der Promotionskommission
Nach Einreichung der fertiggestellten Dissertation wird das Verfahren vom Promotionsausschuss eröffnet. Der Ausschuss setzt eine in der Regel fünfköpfige Kommission ein, die aus zwei Gutachter*innen sowie drei weiteren Kommissionsmitgliedern besteht.
Gemäß der Promotionsordnungen zum Dr. phil. und zum Dr. rer. pol. 2008/2012 sind die jeweiligen Betreuer*innen auch zu Gutachter*innen zu bestellen. Die Promovierenden sollen die potentiellen Zweitgutachter*innen und weiteren Mitglieder ihrer Kommission ansprechen und vorschlagen, der Promotionsausschuss bestellt unter Berücksichtigung der inhaltlichen und formalen Aspekte die Kommission.
In der Promotionsordnung zum Dr. rer. pol. 2024 hingegen werden Betreuung und Begutachtung voneinander getrennt. Die Betreuer*innen schlagen dem Promotionsausschuss vier potentielle Gutachter*innen vor, von denen zwei hauptberufliche Hochschullehrer*innen des Fachbereichs sein müssen. Der Promotionsausschuss bestellt zwei der vier Vorgeschlagenen zu Gutachter*innen der Dissertation.
Ein Problem entsteht gelegentlich dadurch, dass die Promovierenden ihre Zweitgutachter*innen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt in den Schreibprozess einbeziehen möchten, die formelle Bestellung durch den Promotionsausschuss jedoch relativ spät im Verfahren geschieht. Denn die Promotionsordnung verlangt, dass in einem individuellen Promotionsverfahren mindestens eine/r der Gutachter*innen zum Zeitpunkt ihrer/seiner Bestellung hauptberufliche/r Hochschullehrer*in unseres Fachbereichs sein muss. Im Laufe des über Jahre währenden Schreibprozesses kann sich jedoch bei dem/der Betreuer*in oder dem/der Zweitgutachter*in eine Statusänderung ergeben haben und die gewünschte Gutachter*innenkombination nicht mehr realisierbar sein.
Begutachtung und Auslagefrist
Nachdem die Mitglieder der Promotionskommission vom Promotionsausschuss eingesetzt wurden, erhalten Sie von der Nachwuchsförderung per Brief die Information über Ihre Bestellung und Ihr Exemplar der Dissertation.
In Ihrem innerhalb einer Frist von 10 Wochen zu erstellenden Gutachten sollten Sie die Stärken und Schwächen der Dissertation darlegen, die Bedeutung ihrer Ergebnisse im größeren Kontext des Fachs würdigen und etwaige Mängel bezeichnen. In Ihrer Gesamtbeurteilung müssen Sie eine Empfehlung für die Annahme der Arbeit, ihre Rückgabe zur Mängelbeseitigung oder ihre Ablehnung aussprechen.
In Verfahren gemäß der Promotionsordnungen zum Dr. phil. und Dr. rer. pol. 2008/2012 kommt bei einer Empfehlung der Annahme hinzu, dass Sie die Bewertung der Dissertation mit einem Prädikat gemäß der differenzierten Notenskala in § 10 PromO (summa cum laude, magna cum laude, cum laude oder rite) vorschlagen. Gemäß der PromO Dr. rer. pol. 2024 genügt die Annahmeempfehlung; für hervorragende Arbeiten kann das Prädikat "mit Auszeichnung" empfohlen werden. Ihr Gutachten reichen Sie bitte unterschrieben per Brief oder Mailattachment in der Nachwuchsförderung ein und stellen es sowohl allen anderen Kommissionsmitgliedern wie auch dem/der Promovierenden zur Vorbereitung auf die Disputation zur Verfügung.
Sind beide Gutachten in der Nachwuchsförderung eingetroffen, beginnt eine Auslagefrist, innerhalb derer alle mindestens promovierten Mitglieder des Fachbereichs die Dissertation und die Notenvorschläge der Gutachter*innen einsehen sowie eine der Promotionsakte beizufügende schriftliche Stellungnahme abgeben dürfen. Die Auslagefrist beträgt gemäß
- PromO Dr. rer. pol. 2008/2012 zwei Wochen während der Vorlesungszeit und vier Wochen während der vorlesungsfreien Zeit
- PromO Dr. rer. pol. 2024: zwei Wochen
- PromO Dr. phil.: zwei Wochen
Disputation und Bewertung der Promotionsleistungen
Erst nach Ablauf der Auslagefrist kann die Disputation und die Beschlussfassung der Promotionskommission über die Bewertung der Promotionsleistungen (Dissertation, Disputation und Gesamtnote) stattfinden.
Die/der Vorsitzende der Promotionskommission vereinbart den Disputationstermin und lädt die Promovendin bzw. den Promovenden sowie die Kommissionsmitglieder zur Disputation ein.
In der Disputation soll der/die Promovend*in die Fähigkeit zur mündlichen Darstellung und Erörterung wissenschaftlicher Probleme nachweisen. In einem halbstündigen Vortrag sollen die Ergebnisse der Arbeit präsentiert und in den größeren fachlichen Kontext eingeordnet werden. In der folgenden, zwischen 30 und 60 Minuten dauernden Aussprache verteidigt der/die Kandidat*in die Dissertation gegen Kritik und beantwortet die Fragen der Kommissionsmitglieder.
Bei der Festlegung der mit einfacher Mehrheit zu beschließenden Noten haben alle Mitglieder der Kommission gleiches Stimmrecht. Die gründliche Kenntnis der Arbeit und des fachlichen Kontextes sowie die schlüssige Darlegung Ihrer Erwägungen dürfte daher für die Beschlussfassung der Kommission ausschlaggebend sein.