Fachbereichsrat des Fachbereichs Politik- und Sozialwissenschaften
Die nächste Sitzung des Fachbereichsrates findet am
Mittwoch, dem 16. April 2025, statt.
Die weiteren Sitzungstermine im Sommersemester 2025 finden Sie hier.
Mitglieder des Fachbereichsrats
Mitgliedergruppe |
Mitglieder |
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Professorinnen und Professoren |
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Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter |
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Studierende |
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Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter |
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§ 15 Grundordnung der Freien Universität Berlin (zu §§ 70, 72 Abs. 3 Satz 1 des geltenden BerlHG)
(1) Organe des Fachbereichs sind der Fachbereichsrat und das Dekanat.
(2) Größe und Zusammensetzung des Fachbereichsrats bleiben entsprechend der Festlegung in § 70 Abs. 2 BerlHG.
(3) Insbesondere an Fachbereichen mit größerer Fächervielfalt können aufgrund einer Beschlussfassung durch den Akademischen Senat dem Fachbereichsrat 19 Mitglieder angehören und zwar
1. 10 Hochschullehrer*innen,
2. 3 akademische Mitarbeiter*innen,
3. 3 Studierende,
4. 3 Mitarbeiter*innen für Technik, Service und Verwaltung.
(4) Den Vorsitz im Fachbereichsrat führt der*die Dekan*in. Mit Rede- und Antragsrecht sind berechtigt, an den Sitzungen des Fachbereichsrats teilzunehmen:
1. die Mitglieder des Dekanats,
2. ein*e Vertreter*in des zuständigen Organs der Studierendenschaft,
3. ein*e Vertreter*in der Personalvertretung
4. die Mitglieder des Präsidiums.
§ 28a Abs. 4, § 59 Abs. 10 und § 59a Abs. 3 BerlHG bleiben unberührt.
(5) An den Sitzungen des Fachbereichsrats zu Berufungsvorschlägen können die Mitglieder der jeweiligen Berufungskommission, die zugleich Mitglieder dieses Fachbereichs sind, mit Rederecht teilnehmen.
(6) § 70 Abs. 5 bis 7 BerlHG finden Anwendung.
§ 17 Grundordnung der Freien Universität Berlin (zu § 71 des geltenden BerlHG)
(1) Der Fachbereichsrat entscheidet über
1. den Erlass von Satzungen des Fachbereichs,
2. den Beschluss von Berufungsvorschlägen,
3. Entscheidungen über Habilitationen,
4. die Billigung und Feststellung des Haushalts des Fachbereichs,
5. die Errichtung, Veränderung und Aufhebung der Untergliederungen des Fachbereichs,
6. die Einsetzung von Kommissionen zu seiner Unterstützung und Beratung, ihre Zusammensetzung, Aufgabenstellung, Verfahren und Dauer der Einsetzung,
7. Vorschläge für die Festlegung der Zweckbestimmung von Stellen für Professor*innen.
Die Rechte anderer Organe bleiben unberührt.
(2) Der Fachbereichsrat hat folgende Kontrollrechte:
Stellungnahme nach Einsicht in alle Entscheidungen des Dekanats.
(3) Der Fachbereichsrat hat folgende Initiativ- und Beratungsrechte:
1. Vorschlag und Stellungnahme zur Veränderung und Aufhebung des Fachbereichs,
2. Stellungnahme zu Struktur- und Entwicklungsplänen der am Fachbereich vertretenen Fächer.