Fachbereichsrat des Fachbereichs Politik- und Sozialwissenschaften
Die nächste Sitzung des Fachbereichsrates findet am
Mittwoch, dem 11. Dezember 2024, statt.
Die weiteren Sitzungstermine im Wintersemester 2024/2025 finden Sie hier.
Mitglieder des Fachbereichsrats
Mitgliedergruppe |
Mitglieder |
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Professorinnen und Professoren |
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Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter |
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Studierende |
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Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter |
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§ 13 Teilgrundordnung (zu § 70 des geltenden BerlHG)
(1) Organe des Fachbereichs sind der Fachbereichsrat und das Dekanat.
(2) Größe und Zusammensetzung des Fachbereichsrats bleiben entsprechend der Festlegung in § 70 Abs. 2 BerlHG. § 76 BerlHG bleibt unberührt.
(3) Insbesondere an Fachbereichen mit größerer Fächervielfalt können aufgrund einer Beschlußfassung durch den Akademischen Senat dem Fachbereichsrat 19 Mitglieder angehören
und zwar
1. 10 Professoren oder Professorinnen,
2. 3 akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,
3. 3 Studierende,
4. 3 sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.
(4) Den Vorsitz im Fachbereichsrat führt der Dekan oder die Dekanin. Mit Rede- und Antragsrecht sind berechtigt, an den Sitzungen des Fachbereichsrats teilzunehmen:
1. die Mitglieder des Dekanats,
2. ein Vertreter oder eine Vertreterin des zuständigen Organs der Studentenschaft,
3. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalvertretung.
§ 59 Abs. 5 BerlHG bleibt unberührt.
(5) § 70 Abs. 5 bis 7 BerlHG bleiben.
§ 14 Teilgrundordnung (zu § 71 des geltenden BerlHG)
(1) Der Fachbereichsrat entscheidet über
1. den Erlaß von Satzungen für Einrichtungen innerhalb des Fachbereichs in Angelegenheiten von Lehre, Studium und Qualifikation,
2. Satzungen für Lehre, Studium, Prüfungen,
3. die Billigung und Feststellung des Haushalts des Fachbereichs,
4. die Errichtung, Veränderung und Aufhebung der Untergliederungen des Fachbereichs,
5. die Einsetzung von Kommissionen zu seiner Unterstützung und Beratung, ihre Zusammensetzung, Aufgabenstellung, Verfahren und Dauer der Einsetzung,
6. den Beschluß von Berufungsvorschlägen,
7. Entscheidungen über Habilitationen,
8. Vorschläge für die Festlegung der Zweckbestimmung von Stellen für Professoren oder Professorinnen.
Die Rechte anderer Organe bleiben unberührt.
(2) Der Fachbereichsrat hat folgende Kontrollrechte:
Stellungnahme nach Einsicht in alle Entscheidungen des Dekanats.
(3) Der Fachbereichsrat hat folgende Initiativ- und Beratungsrechte:
1. Vorschlag und Stellungnahme zur Veränderung und Aufhebung des Fachbereichs,
2. Stellungnahme zu Struktur- und Entwicklungsplänen der am Fachbereich vertretenen Fächer,
3. Vorschläge zur Begründung und Beendigung der Rechtsverhältnisse von hauptberuflich und nebenberuflich Tätigen.