Dekanat des Fachbereichs Politik- und Sozialwissenschaften
Dekan
Univ.-Prof. Dr. Joachim Trebbe
Forschungsdekan
Studiendekanin
Verwaltungsleitung
Anja Schwarzer (stv. Verwaltungsleiterin)
Dekanatsreferentin
Kontaktdaten:
Ihnestraße 21
14195 Berlin
Tel.: +49 30 838 52333
Fax: +49 30 838 452539
E-Mail: Dekanat@PolSoz.FU-Berlin.de
§ 18 Grundordnung der Freien Universität Berlin (zu §§ 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Nr. 6 und 72 des geltenden BerlHG)
(1) Der Fachbereich wird durch ein Dekanat geleitet. Diesem gehören an
1. der*die Dekan*in, der*die den Vorsitz im Fachbereichsrat führt und den Fachbereich nach innen und außen vertritt,
2. zwei Prodekan*innen,
3. der*die Verwaltungsleiter*in.
(2) Der*die Dekan*in und seine*ihre Stellvertreter*innen (Prodekan*innen) werden vom Fachbereichsrat gewählt; der*die Dekan*in und mindestens ein*e Prodekan*in müssen der Gruppe der Hochschullehrer*innen angehören.
(3) Das Dekanat arbeitet nach dem Kollegialprinzip. Es hat darauf hinzuwirken, dass die Mitglieder des Fachbereichs ihre dienstlichen Aufgaben, insbesondere ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Es erledigt, vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Dienstbehörde und Personalstelle, die laufenden Personal- und Verwaltungsangelegenheiten des Fachbereichs. Das Dekanat ist berechtigt, dem Personal, soweit es nicht Hochschullehrer*innen oder Einrichtungen des Fachbereichs zugewiesen ist, Weisungen zu erteilen.
(4) Das Dekanat ist zuständig für den Entwurf des Haushaltsplans und den Vollzug der Errichtung oder Auflösung von Organisationseinheiten und Untergliederungen der Fachbereiche.
(5) Das Dekanat ist zuständig für die Verteilung von dem Fachbereich zugewiesenen und von wieder freiwerdenden, beim Fachbereich verbleibenden Stellen und von Mitteln für nichtplanmäßige Dienstkräfte sowie von Sachmitteln. Vor der Einrichtung unbefristeter Stellen mit Forschungs- und/oder Lehraufgaben oder der Umwandlung von Qualifikationsstellen in unbefristete Stellen oder Tenure-Track-Stellen soll der Fachbereichsrat angehört werden. Im Übrigen informiert das Dekanat den Fachbereichsrat über seine Entscheidungen.
(6) Das Dekanat ist zuständig für Vorschläge zur Begründung und Beendigung der Rechtsverhältnisse von hauptberuflich und nebenberuflich Tätigen, soweit sie nicht Einrichtungen gem. § 75 BerlHG zugewiesen sind. Das Dekanat informiert den Fachbereichsrat über seine Entscheidungen.
(7) Das Dekanat kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle des Fachbereichsrats die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen treffen. Die Befugnis des Fachbereichsrats, eigene Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt.
(8) Die Mitglieder des Dekanats haben Rede-, Informations- und Antragsrecht bei allen Sitzungen der übrigen Gremien des Fachbereiches.